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Allgemeine Geschäftsbedingungen RheinMain TV GmbH

 

A) Generelles

§ 1 Geltung

(1) Die AGB gelten für alle Geschäftsabschlüsse über Fernsehwerbung, insbesondere Werbespots und Fernsehsendungen jeglicher Formate (zusammengefasst „Sendung“) die von RheinMain TV GmbH im Auftrag Dritter (nachstehend „Auftraggeber") hergestellt und/oder im Fernsehprogramm von RheinMain TV GmbH ausgestrahlt werden. Die AGB gelten auch für künftige Geschäftsabschlüsse zwischen der RheinMain TV GmbH und dem Auftraggeber, ohne dass es einer erneuten Überlassung einer Ausfertigung der AGB bedarf.

(2) Stehen die AGB mit Bedingungen des Auftraggebers im Widerspruch, so gehen die AGB von RheinMain TV GmbH vor, auch wenn RheinMainTV GmbH den anderen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen hat. RheinMain TV GmbH erbringt ihre Leistung nur unter der Voraussetzung der Akzeptanz der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

(3) Änderungen der AGB werden bekannt gegeben und dem Auftraggeber auf Wunsch übersandt. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb eines Monats schriftlich widerspricht.

 

§ 2 Auftrag

(1) Angebote von RheinMain TV GmbH sind freibleibend.

(2) Auftrag im Sinne dieser AGB ist der Vertrag zwischen RheinMain TV GmbH und dem Auftraggeber über die Produktion und/oder die Ausstrahlung der Sendung im Fernsehprogramm von RheinMain TV GmbH. Der Auftrag kommt wirksam zustande, wenn die Auftragserteilung des Auftraggebers durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von RheinMain TV GmbH bestätigt worden ist. Weichen Auftragserteilung und Auftragsbestätigung inhaltlich voneinander ab, kommt der Auftrag mit dem von RheinMain TV GmbH bestätigten Inhalt zustande, falls der Auftraggeber der Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 48 Stunden nach deren Zugang gegenüber RheinMain TV GmbH schriftlich widerspricht. Schweigen des Auftraggebers gilt als Annahme.

(3) Aufträge von Werbeagenturen werden nur für namentlich genau bezeichnete Werbetreibende durchgeführt. RheinMain TV GmbH ist berechtigt von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis zu verlangen. Die Fakturierung erfolgt an die Agentur. Bei Auftragserteilung durch Agenturen behält sich RheinMain TV GmbH das Recht vor, Auftragsbestätigungen auch an den Agenturkunden weiterzuleiten.

(4) Soweit RheinMain TV GmbH vom Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Auftrag Rechte oder Eigentum an Sachen übertragen werden, nimmt RheinMain TV GmbH die jeweilige Übertragung an.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung der Leistungen von RheinMain TV GmbH erfolgt gemäß den im Auftrag vereinbarten Preisen, gegebenenfalls gemäß der vereinbarten Preisliste von RheinMain TV GmbH. Änderungen der Preisliste im Laufe der Vertragszeit treten acht (8) Wochen nach Ankündigung und Übermittlung gegenüber dem Auftraggeber in Kraft. Der Auftraggeber kann in einem solchen Fall mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisänderung vom Auftrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber RheinMain TV GmbH bis spätestens zwei (2) Wochen vor dem Inkrafttreten der Preisänderung schriftlich zu erklären. Andernfalls setzt sich das Auftragsverhältnis zu den geänderten Preisbedingungen fort. Zahlungen des Auftraggebers haben unverzüglich bei Rechnungserhalt, ohne jeden Abzug zu erfolgen.

Werbeausstrahlungen werden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt.

(2) Bei Aufträgen mit einem höheren Auftragswert als € 2.500,00 kann RheinMain TV GmbH eine sofort fällige Abschlagzahlung bis zur Höhe von 30 % des jeweiligen Gesamtauftragsvolumens verlangen.

(3) Storniert der Auftraggeber den Auftrag aufgrund eines vereinbarten Stornierungsvorbehalts, ist RheinMain TV GmbH berechtigt, die Zahlung einer Stornierungspauschale zu verlangen. Die Stornierungspauschale beträgt 5 % des vereinbarten Auftragsvolumens. Sie erhöht sich auf 20 % bei Stornierungen, die kurzfristiger als zwanzig (20) Tage und auf 50 % bei Stornierung, die kurzfristiger als sieben (7) Tage vor dem vereinbarten Liefer-/Erstausstrahlungstermin erfolgen. Bei Produktionsaufträgen kann RheinMain TV GmbH anstatt der Stornierungspauschale vom Auftraggeber die Vergütung aller bis zum Eingang der Stornierung bereits erbrachten Produktionsleistungen verlangen.

(4) RheinMain TV GmbH ist berechtigt, vom Auftraggeber die Zahlung der vereinbarten Vergütung zu verlangen, wenn der Auftrag aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, vor allem wenn bei Sendeaufträgen die Ausstrahlung unterbleibt, weil der Auftraggeber Sendematerial - vgl. C) § 23 (1) - nicht rechtzeitig, fehlerhaft oder falsch gekennzeichnet zur Verfügung gestellt hat.

(5) Bei der Verwendung von Werken aus dem Repertoire der GEMA oder sonstiger Verwertungsgesellschaften sind diese für den Auftraggeber nur dann vergütungsfrei, wenn sie durch die von RheinMain TV GmbH mit der GEMA oder anderen Verwertungsgesellschaften direkt abgeschlossenen Vereinbarungen abgegolten sind. Weitergehende Vergütungszahlungen hat ausschließlich der Auftraggeber zu tragen.

 

§ 4 Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte

(1) Der Auftraggeber übereignet RheinMain TV GmbH auflösend bedingt bis zur vollständigen Erfüllung aller vertraglichen Pflichten des Auftraggebers alle Gegenstände, insbesondere Sendematerial - vgl. C) § 23 (1) -, Bild- und Tonträger einschließlich etwaiger Anwartschaften, die auf seine Veranlassung zur Durchführung des Auftrags an rheinmaintv übergeben wurden.

(2) Soweit dem Auftraggeber von RheinMain TV GmbH gemäß Abschnitt B) das Eigentum und die Fernsehrechte an einer Sendung übertragen werden, erfolgt die Übertragung aufschiebend bedingt bis zur vollständigen Erfüllung aller vertraglichen Pflichten des Auftraggebers.

3) RheinMain TV GmbH ist unbeschadet ihr zustehender gesetzlicher Sicherungsrechte berechtigt, die vorstehenden Sicherungsrechte gemäß (1) und (2) nach eigenem Ermessen durch freihändige Veräußerung oder andere Verwertungsmöglichkeiten und ohne Rücktritt vom Vertrag auszuüben.

 

§ 5 Programmverantwortung

(1) RheinMain TV GmbH trägt als Veranstalter die rundfunkrechtliche Programmverantwortung für jede Sendung.

(2) Im internen Auftragsverhältnis ist der Auftraggeber für die inhaltliche und redaktionelle Gestaltung der Sendung verantwortlich. Er garantiert, dass die Sendung nicht gegen gesetzliche oder andere Bestimmungen (insbesondere das Hessische Privatrundfunkgesetz, den Rundfunkstaatsvertrag, die Programmrichtlinien der Landesmedienanstalten - vor allem deren jeweilige gemeinsame Werberichtlinien -, die europäischen Fernseh- und Medienrichtlinien und sonstige europäische rundfunkrechtliche Vorschriften) verstößt. Der Auftraggeber garantiert ferner, dass die Sendung nicht gegen sonstige werbe- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt und durch die Sendung keine Rechte Dritter verletzt werden.

 

§ 6 Aufbewahrung von Material

Für den Auftraggeber hergestelltes oder von ihm beigestelltes Material (z. B. Bild- und Tonträger) oder zur Ausstrahlung übergebenes Sendematerial - vgl. C) § 23 (1) - wird von RheinMain TV GmbH bis zur Dauer von fünf (5) Werktagen nach vertragsgemäßer Abnahme bzw. letztmaliger Ausstrahlung der Sendung unentgeltlich aufbewahrt. Nach Ablauf der unentgeltlichen Aufbewahrungsfrist ist RheinMain TV GmbH berechtigt das Material an den Auftraggeber zurückzusenden oder vom Auftraggeber die Zahlung einer Aufbewahrungsvergütung zu verlangen.

 

§ 7 Haftung

In Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von rheinmaintv oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen haftet RheinMain TV GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet RheinMain TV GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von RheinMain TV GmbH ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 Absatz 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Diese Haftungsbeschränkung gilt im Hinblick auf alle Schadensersatzansprüche, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, insbesondere auch in Bezug auf vorvertragliche oder nebenvertragliche Ansprüche.

 

§ 8 Garantien

Verstößt der Auftraggeber gegen eine von ihm gegenüber RheinMain TV GmbH übernommene Garantie, hat RheinMain TV GmbH die gesetzlichen Rechte und kann verschuldensunabhängig Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, RheinMain TV GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie von allen Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verletzung dieser Garantie entstehen, einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung, freizustellen.

 

§ 9 Leistungsverweigerungs- und Rücktrittsrecht

RheinMain TV GmbH ist berechtigt, geschuldete Leistungen zu verweigern oder von dem Auftrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber ihm obliegende Vorleistungs- oder Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat, oder für RheinMain TV GmbH nicht vorhersehbare und/oder nicht zu vertretende Änderungen des Programms erfolgen, insbesondere infolge Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, oder begründete Zweifel daran bestehen, dass eine Sendung im Einklang mit rundfunkrechtlichen Bestimmungen - vgl. A) § 5 (2) - steht. In diesen Fällen sind jegliche Ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. Eine Verpflichtung, Sendungen vor Durchführung des Auftrages anzusehen und zu prüfen, trifft rheinmaintv nicht. Dies gilt auch für etwaige Verweise innerhalb der Sendung auf Website-Adressen, Telefonnummern und deren Inhalt.

 

§ 10 Schriftform

Sämtliche Vereinbarungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, einschließlich der Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Per Telefax oder E-Mail übermittelte Texte genügen der Schriftform. Sofern RheinMain TV GmbH bei fernmündlich erteilten Aufträgen, Dispositionen, Textdurchsagen sowie Angaben auf Einschaltplänen auf die Einhaltung des Schriftformerfordernisses verzichtet hat, trägt der Auftraggeber das Risiko für etwaige Übermittlungsfehler.

 

§ 11 Salvatorische Klausel, Gerichtsstand

(1) Sollte eine Bestimmung des Auftrags oder der AGB unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Auftrags und der AGB im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, die ungültige Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, welche dem mit der ungültigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt und wodurch dieser Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann.

(2) Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz von RheinMain TV GmbH für alle Ansprüche, die sich aus oder auf Grund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

B) Herstellung von Sendungen

§ 12 Geltung

Abschnitt B) gilt im Besonderen für alle Aufträge über die Herstellung einer technischen Sendung.

 

§ 13 Leistungsverpflichtung

Die Leistungsverpflichtung von RheinMain TV GmbH besteht ausschließlich in der technischen Herstellung der Sendung. Inhaltliche oder redaktionelle Leistungen werden nicht geschuldet, es sei denn, diese sind im Auftrag vereinbart.

 

§ 14 Abnahme

Die Abnahme gilt mit der Aushändigung der Sendung an den Auftraggeber als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Sendung nicht innerhalb einer Frist von einer (1) Woche ab Aushändigung ausdrücklich beanstandet. Erfolgt keine Auslieferung und wird der Auftraggeber von RheinMain TV GmbH schriftlich über die Fertigstellung informiert, gilt die Abnahme eine (1) Woche nach Zugang des Schreibens als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Sendung nicht innerhalb dieser Frist ausdrücklich beanstandet. Für die Einhaltung der Wochenfrist genügt die Absendung der Beanstandung.

 

§ 15 Mangelhafte Leistung

(1) RheinMain TV GmbH übernimmt keine Garantien. Bei der Lieferung von mit technischen Mängeln behafteten Sendungen ist rheinmaintv zunächst zur Nacherfüllung verpflichtet. Schlägt diese endgültig fehl, hat der Auftraggeber das Recht auf Wandlung oder Minderung.

(2) Hängt das Vorliegen eines Mangels von subjektiven Einschätzungen ab, insbesondere Farbbestimmungen, ist - wenn sich die Parteien nicht einigen - die Einschätzung von RheinMain TV GmbH entscheidend. Für material- oder prozessbedingte Signalschwankungen, insbesondere Bild-, Farb-, Helligkeits-, Pegel-, Ton- und/oder Klangschwankungen gelten die branchenüblichen Toleranzen.

(3) Mängelbeanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb einer Frist von einer (1) Woche ab Aushändigung der Sendung an den Auftraggeber unter detaillierter Angabe der Mängel schriftlich gegenüber RheinMain TV GmbH geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die Mängelrüge. Nach Ablauf der Frist verwirkt der Auftraggeber Mängelansprüche bei offensichtlichen Mängeln.

 

§ 16 Eigentum am hergestellten / bearbeiteten Material

Mit Ausnahme der Sendung stehen und bleiben alle von RheinMain TV GmbH hergestellten und bearbeiteten Werke (insbesondere Titelvorlagen, Negative, Fotoplatten, Filme, Bänder, Aufnahmeträger, Text- und Bildfassungen, Exposés, Treatments, Drehbücher, Charaktere, Szenenbilder, Ton- und Bildaufzeichnungen, Fotografien, Scribbles, Skizzen, Pläne, Logotypen, Animationen) im Eigentum von RheinMain TV GmbH. Eine Übergabe an den Auftraggeber erfolgt nicht.

 

§ 17 Rechte

(1) Soweit im Auftrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erwirbt der Auftraggeber an der Sendung nur die zur fernsehmäßigen Ausstrahlung erforderlichen Nutzungsrechte. Eine über diesen Zweck hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RheinMain TV GmbH. RheinMain TV GmbH darf die Zustimmung von der Zahlung einer gesonderten Vergütung abhängig machen.

(2) Sofern der Auftraggeber Werke oder sonstige Ausgangsmaterialen beistellt, räumt er RheinMain TV GmbH das Recht ein, diese zur Durchführung des Auftrags uneingeschränkt zu bearbeiten und zu nutzen. Der Auftraggeber garantiert, dass er über alle weitergegebenen Rechte verfügen darf.

(3) Mit Ausnahme der dem Auftraggeber gemäß (1) eingeräumten Nutzungsrechte, stehen alle urheberrechtlichen Leistungsschutz-, Nutzungs-, Verwertungs- und sonstigen Rechte an der Sendung und allen im Zusammenhang damit erstellten Werken - vgl. insbes. B) § 5 - ausschließlich RheinMain TV GmbH zur inhaltlich, zeitlich und räumlich uneingeschränkten Nutzung und Verwertung zu. Mit umfasst ist das Recht, einzelne Ausschnitte der Sendung, Entwürfe, Gestaltungen, Module, Videosequenzen, Bildmaterialien, Texte und sonstiges ausgemustertes Material zur uneingeschränkten Herstellung anderer Werke zu verwenden und diese für eigene oder fremde Zwecke uneingeschränkt, auch zur fernsehmäßigen Ausstrahlung, zu nutzen und zu verwerten.

 

C) Ausstrahlung von Sendungen

§ 18 Geltung

Abschnitt C) gilt im Besonderen für alle Aufträge über die Ausstrahlung der Sendung, unabhängig davon, ob sie von RheinMain TV GmbH für den Auftraggeber hergestellt oder von diesem geliefert worden sind.

 

§ 19 Leistungsverpflichtung

Die Leistungsverpflichtung von RheinMain TV GmbH besteht ausschließlich in der Ausstrahlung der Sendung im Fernsehprogramm von RheinMain TV GmbH.

 

§ 20 Auftragsdurchführung

(1) Ein Anspruch auf eine Platzierung der Sendung in einem bestimmten Sende-/Werbeblock und/oder auf eine bestimmte Position der Sendung innerhalb eines Sende-/Werbeblocks besteht nicht. Mehrfachbelegungen sowie aufeinander Bezug nehmende Sendungen innerhalb eines Sende-/Werbeblocks oder mehrerer Werbeblöcke dürfen von RheinMain TV GmbH abgelehnt werden.

(2) Konkurrenzausschluss innerhalb eines Sende-/Werbeblocks kann nicht gewährt werden und gehört nicht zu den Leistungspflichten von RheinMain TV GmbH. RheinMain TV GmbH ist berechtigt, Sendungen wegen mangelhafter technischer Qualität und/oder aus inhaltlichen Gründen zurückzuweisen.

 

§ 21 Fernsehnutzungsrecht

Der Auftraggeber überträgt RheinMain TV GmbH das ausschließliche Fernsehnutzungsrecht an der Sendung einschließlich des gesamten dazu gehörenden Materials, insbesondere das Senderecht, die Sendung durch Ton- und Fernsehrundfunk mittels aller denkbarer technischer Einrichtungen ganz oder in Teilen der Öffentlichkeit beliebig häufig zugänglich zu machen (insbesondere durch terrestrische Verbreitung, Kabel, Satellit unter Einschluss von Direktsatelliten und sonstigen Daten- oder Telefonleitungen oder Netzen wie z. B. UMTS, DVB-T, DVB-H, DMB, Kabelweitersendung, interaktives Fernsehen, Television-On-Demand, E-Cinema, Internet) in allen technischen Verfahren (z. B. analog, digital). Die Übertragung erfolgt räumlich, zeitlich und inhaltlich uneingeschränkt. Der Auftraggeber garantiert, dass er über sämtliche vorstehend an RheinMain TV GmbH übertragenen Rechte frei verfügen kann.

 

§ 22 Sendetermin

(1) Kann die termingerechte Ausstrahlung der Sendung aus programmlichen Gründen (z. B. Live-Sendungen oder Programmänderungen) oder wegen höherer Gewalt, technischer Störungen oder von RheinMain TV GmbH nicht zu vertretender anderer Umstände nicht eingehalten werden, ist RheinMain TV GmbH berechtigt, die Ausstrahlung der Sendung zu anderen Bedingungen durchzuführen, wenn der Auftraggeber zustimmt. Die Zustimmung ist entbehrlich bei geringfügigen zeitlichen Verschiebungen. Die Verschiebung einer Sendung ist geringfügig, wenn sie innerhalb des gleichen redaktionellen Umfelds erfolgt und nicht zu einer Ausstrahlung der Sendung von mehr als 60 Minuten vor oder nach dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt führt.

(2) War eine Zustimmung gemäß (1) erforderlich und konnte diese nicht eingeholt werden oder wurde sie nachträglich nicht erteilt, so kann der Auftraggeber im Rahmen der Verfügbarkeit eine Ersatzausstrahlung zu vergleichbaren Bedingungen verlangen. Ist diese nicht möglich, kann der Auftraggeber eine Minderung des Preises entsprechend dem Umfang der Schlecht- bzw. Minderleistung geltend machen. Weitergehende Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu.

 

§ 23 Sendematerial

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, RheinMain TV GmbH das für die Ausstrahlung der Sendung notwendige Material (Einschaltpläne, Sendungsmotive, Sendekopien etc.) bis spätestens fünf (5) Werktage vor dem vereinbarten Sendetermin zur Verfügung zu stellen. Die Qualität des Materials in technischer und inhaltlicher Hinsicht liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Der Auftraggeber verpflichtet sich, RheinMain TV GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, sofern sie wegen in der Sendung aufgestellter unwahrer Tatsachenbehauptungen, unzulässiger Schmähkritik oder unzulässiger Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von Dritten als Verbreiter in Anspruch genommen wird. Hierzu gehört auch der Ersatz notwendiger Prozesskosten im Sinne von Gerichtskosten und angemessenen Anwaltsgebühren. Das Sendematerial ist RheinMain TV GmbH gemäß den aktuell gültigen technischen Richtlinien von RheinMain TV GmbH zur Verfügung zu stellen. Sofern Sendematerial nicht gemäß den aktuell gültigen technischen Richtlinien von RheinMain  TV GmbH angeliefert wird und Kosten für Überspielung oder sonstige Verfahren anfallen, trägt der Auftraggeber diese Kosten. Der Auftraggeber hat RheinMain TV GmbH auf deren Verlangen eine zweite Sendekopie der Sendung zu überlassen.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, RheinMain TV GmbH gleichzeitig mit der Übersendung des Materials die für die Abrechnung mit der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben, insbesondere den Produzenten, Verlag, Komponisten, Titel, Labelcode und Länge der Werbemusik, mitzuteilen. Vergütungszahlungen an die GEMA oder sonstige Verwertungsgesellschaften hat ausschließlich der Auftraggeber zu tragen.

 

 

Stand: Juni 2024